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Konzept der Schwerpunktschule Lutzerath

Seit dem Schuljahr 2011 / 2012 ist die Grundschule Lutzerath Schwerpunktschule. Dies bedeutet, dass an unserer Schule Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam leben und lernen. Um dies umsetzten zu können, orientiert sich unsere Arbeit an folgendem Förderkonzept, das allen Schülerinnen und Schülern ein individuelles Lernen ermöglichen soll.

 


1. Grundsätze unserer Arbeit

Unsere tägliche pädagogische Arbeit basiert auf den Grundlagen des Schulgesetzes, der Grundschulordnung sowie der Förderschulordnung.

 

Wir zitieren aus dem Schulgesetz:

§ 1: „ Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des Einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an einen Bürger, der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Übernahme seiner Pflichten hinreichend vorbereitet ist.“

 

Aus diesem Zitat wollen wir die Grundsätze für unsere Arbeit ableiten:

  • Wertschätzung jedes einzelnen Schülers mit seinen Stärken und Schwächen

  • wertschätzender Umgang miteinander

  • Individualität: „Jedes Kind ist individuell.“ (individuelle Leistungsfähigkeit, individuelle familiäre Bedingungen, …)

  • Erziehung zur Selbstständigkeit

  • Mitbestimmung der Schüler (Schülerparlament) / Partizipation, Einbeziehung in die Gestaltung von Unterricht

  • Ganzheitlicher Unterricht / Förderung (Einbezug des sozial-emotionalen, psycho-motorischen und kognitiven Bereichs)

 

Jedes Kind ist entsprechend seiner individuellen Lernvorrausetzungen zu fördern.

 


2. Wie wird der Förderbedarf erhoben und wer hat Anspruch auf eine besondere Förderung?

Die Lehrerinnen und Lehrer der Grundschule Lutzerath beobachten und dokumentieren die Lernentwicklungen ihrer Schüler. Sie erheben die Lernstände und planen auf dieser Grundlage Fördermaßnahmen (siehe Schulgesetz §10, GSO §§ 1, 33 u.a.; ORS VIII, IX, …).


Unter anderem stehen dazu folgende Verfahren zur Verfügung:

  • Beobachtungen in Verbindung mit der Einschulung (Hospitationen in der Kita, „Vorschulkinder“ in der GS, Gespräche mit Erzieherinnen und Eltern)

  • Beobachtungsbögen (Schwerpunkte: Deutsch, Mathematik, Sport)

  • Portfolios (z.B. in Englisch)

  • Lerntagebuch (z.B. Freiarbeitstagebuch)

  • Leistungsfeststellung (mdl./schriftl.)

  • individuelle Leistungsnachweise (mdl./schriftl.)

  • standardisierte Testverfahren: HSP, Finken-Programm, VERA, Test in der Schuleingangsphase, …

  • Selbstbeurteilung der Schülerinnen und Schüler

  • Lernmappe (siehe Konzeption)

  • Schuleingangsdiagnostik

(Vor bzw. mit Beginn des 1. Schuljahres finden individuelle diagnostische Verfahren statt, die den Lern- und Entwicklungsstand der Kinder feststellen und als Grundlage für das weitere Arbeiten dienen sollen.)

 

Förderpläne als Grundlage der individuellen Förderung

Mit Hilfe des Förderplans soll die individuelle Lernausgangslage der Schülerin bzw. des Schülers erfasst werden. Dies bildet die Grundlage für das Formulieren von Förderzielen und Fördermaßnahmen. Die Förderpläne sollten gemeinsam von den Regelschul- und Förderschullehrern erstellt und in regelmäßigen Abständen evaluiert und fortgeschrieben werden (einheitliches Formular > siehe Lehrer-PC sowie Ordner „Individuelle Förderung“). Neben den Förderschullehrern können auch außerschulische Fachleute beratend hinzugezogen werden.

 

Für wen müssen Förderpläne geschrieben werden?

Individuelle Förderpläne werden erstellt für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Gutachten, für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen, die sich z.B. in Teilleistungsschwächen/-störungen wie LRS, Dyskalkulie, ADS/ADHS äußern ( § 28 GSchO) sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem Migrationshintergrund ( § 30 GSchO).

  • Ausführlichere Informationen zur Förderung von Kindern mit Lernschwierig-keiten und Lernstörungen in der Grundschule  siehe VV vom 30.08.1993

 

Wie wird die Förderung organisiert?

Um alle Schülerinnen und Schüler möglichst effektiv und individuell fördern zu können, ist eine enge Rücksprache mit den Klassenlehrern sowie außerschulischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) notwendig.

 

Je nach Umfang des Förderbedarfs werden schließlich die zur Verfügung stehenden Lehrerstunden auf die einzelnen Klassen verteilt.

 

Was versteht man unter einem sonderpädagogischen Förderbedarf?

Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen eine besondere Förderung, um in der Schule erfolgreich lernen und die Bildungsziele erreichen zu können.

 

Sie sind in der Regel in verschiedenen Lern- bzw. Entwicklungsbereichen so sehr beeinträchtigt, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht mehr hinreichend gefördert werden können.

 

Der sonderpädagogische Förderbedarf bezieht sich in der Regel auf einen Förderschwerpunkt. In Rheinland-Pfalz unterscheidet man folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen

  • Sprache

  • Ganzheitliche Entwicklung

  • Motorische Entwicklung

  • Sozial-emotionale Entwicklung

 

An unserer Schule werden zurzeit Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Sprache und Lernen integrativ beschult.

 

Wie wird der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt?

Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulbehörde nach einem festgelegten Verwaltungsverfahren festgestellt. Dieses wird eingeleitet, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird.

 

Zuvor findet in der Regel ein Austausch zwischen den Eltern und Klassenlehrern bzw. der Schulleitung über den vermuteten Förderbedarf statt. Sind bereits alle allgemeinen und integrierten Fördermaßnahmen der Regelschule ausgeschöpft (dies bedeutet, dass in Absprache mit den Eltern bereits besondere Fördermaßnahmen eingeleitet und in Form eines Förderplanes festgehalten/dokumentiert wurden), kann die zuständige Grundschule das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten (Meldung des Kindes anhand des Gutachtenportals im Internet).

 

Sollte bereits im Kindergarten ein besonderer Förderbedarf (z.B. im Bereich Sprache) vermutet werden, findet der Austausch zwischen den Eltern und Erzieherinnen statt. Förderschullehrer können dabei beratend hinzugezogen werden. Anschließend sollte im Rahmen der Schulanmeldung die zuständige Grundschule auf den vermuteten Förderbedarf aufmerksam gemacht werden, damit bei Bedarf das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden kann. Wichtig: Zur Überprüfung eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich „Sprache“ kann das Verfahren nur vor der Einschulung eingeleitet werden (integrative Sprachförderung bezieht sich nur auf das 1. + 2. Schuljahr).

 

Die Eltern werden von der Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Über das Internetportal wird der Antrag schließlich an die zuständige Förderschule weitergeleitet. Diese veranlasst die Erstellung eines Gutachtens durch eine/n Förderlehrer/in.

 

Das Gutachten enthält Aussagen über die Art des Förderbedarfs und dessen Umfang.

 

Die Ergebnisse des Gutachtens und die Möglichkeiten zur Förderung werden den Eltern

in einem gemeinsamen Gespräch mit der Schulleitung der Förderschule eröffnet. Dabei können die Eltern Wünsche bezüglich des Förderortes äußern.

 

Darüber, ob letztendlich ein Förderbedarf vorliegt und welchem Förderort (welcher Schule) das Kind zugewiesen wird, entscheidet letztendlich die Schulbehörde (ADD).

 

Ablauf der sonderpädagogischen Überprüfung - Überblick

  1. Meldung des Kindes durch die zuständige Grundschule (Frist: Anfang Februar)

  2. Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens durch einen Förderschullehrer

  3. Besprechung des Gutachtens mit den Eltern durch die Schulleitung der Förderschule

  4. Weitergabe des Gutachtens an die Schulbehörde (ADD), die über einen geeigneten Förderort entscheidet

  5. Umsetzung der individuellen Förderung in unserem Schulalltag

 


3. Individuelle Förderung nach der Grundschulordnung

  • innere Differenzierung im Klassenunterricht bzw. in der Lernzeit am Nachmittag

  • Förderunterricht in Deutsch und Mathematik durch Doppelbesetzung der Grundschullehrer (integriert oder in Kleingruppen, je nach päd. Bedarf)

  • Sprachförderung für Kinder mit Migrationshintergrund

  • nachmittägliches AG-Angebot zur Förderung individueller Neigungen (Ganztagskinder sowie ab dem 3. Schuljahr zusätzlich montags in der 6. Stunde)

  • tägliche Sportstunde für die Ganztagskinder

 


4. Förderung unter Berücksichtigung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Die spezielle Förderung der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf setzt in der Regel eine sehr enge Arbeit im Team voraus (regelmäßiger Austausch, wöchentliche Teamstunden, gemeinsame Planung und Durchführung von Unterricht, gemeinsame Fallbesprechungen, gemeinsame Vorbereitung und Durchführung von Elterngesprächen, Reflektion von Lehr- und Lernformen).

 

Um jedem Kind die Möglichkeit zu bieten gemäß seines individuellen Lernstandes zu arbeiten, sollten folgende Ansätze in der Unterrichtsgestaltung Berücksichtigung finden:

  • Ganzheitlicher Ansatz (Lernen mit allen Sinnen), Lebensweltbezug, …

  • Öffnung des Unterrichtes und Öffnung der Schule nach außen

  • Methodenvielfalt (z.B. Tagespläne, Wochenpläne, Werkstattarbeit, Projekte, Lerntheke, Stationenarbeit, Freiarbeitszeiten)

 

Die sonderpädagogische Förderung erfolgt durch die Zusammenarbeit von Grundschullehrern, Förderschullehrern und/oder pädagogischen Fachkräften. Diese unterstützen und begleiten die Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen und sonder- pädagogische Förderangebote in ihrem Lernen. Dies kann in Form von Teamteaching, Fördermaßnahmen in der Kleingruppe (intern, extern) sowie Einzelförderung erfolgen.

 

Diese Maßnahmen setzen zum Teil eine personelle Vollbesetzung sowie entsprechende Räumlichkeiten voraus. Ein Stundenminus, Krankheit sowie sonstige Ausfälle schränken das Angebot der Fördermaßnahmen ein.

 


5. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Aus der Grundschulordnung für Rheinland- Pfalz gehen für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung die folgenden, allgemeinen Grundsätze hervor:

  1. Leistungsfeststellungen richten sich nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen.

  2. Jede Lernanforderung, die eine Lehrkraft stellt, muss das gesamte Notenspektrum ermöglichen.

  3. Kinder müssen vor einer Lernanforderung die Kriterien der Bewertung kennen.

 

Unterschieden wird zwischen gruppenbezogener und individueller Leistungsbeurteilung.

Von allen schriftlichen Leistungsnachweisen soll mindestens die Hälfte gruppenbezogen sein.

 

Individuelle Bewertungen/Benotungen sind Vorgabe in der GS-Ordnung und sollen den individuellen Lernstand der Schülerinnen und Schüler dokumentieren. Individuelle Bewertungsmaßstäbe, d.h. der Grad des Erreichens der Aufgabenstellung (sei sie gegeben oder selbst gewählt), sind dabei maßgeblich.

 

Individuelle, schriftliche Leistungsnachweise können sich unterscheiden durch:

  • den Bewertungsmaßstab

  • das Anforderungsniveau

  • den Zeitpunkt der Erstellung und der Dauer

  • den Umfang

 

Im 1. und 2. Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler im Zeugnis Verbalbeurteilungen. Ab dem 3. Schuljahr werden die Leistungen in den Zeugnissen anhand eines „Kompetenzrasters“ sowie zusätzliche Ziffernnoten beurteilt.

 

Die Beurteilung der Leistungen von Kindern mit Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen erfolgt in den entsprechenden Bereichen in Bezug auf den individuellen Lernfortschritt. In den Klassenstufen 3 und 4 kann die Benotung in dem entsprechenden Fach/Teilbereich ausgesetzt und die Leistung stattdessen verbal beurteilt werden.

 

Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind von dem Benotungssystem ausgenommen (es gelten die Richtlinien und Rahmenpläne der entsprechenden Förderschule  z.B. der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen).

 

Gelingt ihnen in einzelnen Fächern die zielgleiche Mitarbeit im Unterricht, kann in diesen eine Benotung stattfinden.

 

Für die Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Sprache gelten die Rahmenpläne und Lernziele der Grundschule.

 


6. Kooperation

Die Zusammenarbeit mit Eltern sowie außerschulischen Einrichtungen und Institutionen stellt einen wichtigen Bestandteil unserer Arbeit dar, um möglichst individuell auf die Bedürfnisse unserer Schülerinnen und Schüler eingehen zu können.

 

Zusammenarbeit mit Eltern

  • Gemeinsame Arbeit an Förderzielen und Umsetzung der Fördermaßnahmen (durch Übungen zu Hause bzw. ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen > Therapien…)

 

Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen / therapeutischen Institutionen

  • Ergotherapeuten (z.B. Ergofit-AG)

  • Logopäden (Einbindung der Logopädie in den Ganztag)

  • Heiltherapeutischen Zentrum, Neuwied

  • Sozialpädiatrisches Zentrum, Trier (sowie Außenstellen in Daun und Wittlich)

  • Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige, Neuwied sowie Trier (integrierte Fördermaßnahmen, pädaudiologische Untersuchung)

  • Schulpsychologischer Dienst

 

Zusammenarbeit innerhalb der Schule

  • (regelmäßiger) Austausch mit GTS-Leuten

  • Schulsozialarbeiterin (Frau PInkau)

 

Zusammenarbeit mit vorschulischen Einrichtungen / anderen Schulen

  • Kindergärten (Verbandsgemeinde Ulmen)

  • andere Grundschulen (z.B. beim Schulwechsel wegen eines besonderen Förder- bedarfs); Entdeckertagsschule

  • weiterführende Schulen

  • zuständige Förderschule (Stammschule für die Organisation integrierter Fördermaßnahmen

 


7. Ziele für die Zukunft

  • Erarbeitung schulinterner Arbeitspläne für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Deutsch und Mathe, Leitfaden > sprachsonderpädagogischer Unterricht)

  • zunehmender Einbezug individueller Leistungsbeurteilungen

  • Gestaltung von Studientagen / Fortbildungen zu sonderpädagogischen Themen (Teamarbeit, Förderpläne, Differenzierung)

  • regelmäßige Treffen der Steuergruppe (Arbeit mit dem Index für Inklusion)

  • regelmäßige Evaluation des Förderkonzeptes im Hinblick auf dessen Umsetzbarkeit

 

 

Fragen und Antworten zur Schwerpunktschule

1. Wer bestimmt, welche beeinträchtigten Kinder in meine Schule kommen?
Die Entscheidung über den Förderort für beeinträchtigte Kinder trifft - nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch eine Förderschule - die Schulbehörde in Übereinstimmung mit dem Wunsch der Eltern. Das Gutachten stellt fest, ob es einen Förderbedarf im Sinne eines Förderschwerpunktes der verschiedenen Förderschulformen gibt ( Förderschwerpunkt Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung, Sinnesbehinderte oder sozial-emotionale Entwicklung etc.) Wenn Eltern einen integrativen Unterricht für ihr Kind wünschen und beantragen, wird geprüft, ob an einer Schule in zumutbarer Entfernung die organisatorischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten gegeben sind. Ist dies der Fall, kann das Kind im Prinzip jeder Grundschule zugewiesen werden (Einzelintegration). Für die Schwerpunktschulen ist aber von vornherein davon auszugehen, dass die Voraussetzungen in der Regel vorliegen.

 


2.   Wer informiert die Eltern über die Integrationsmöglichkeiten?
Jede Schulleitung (GS und FöSch) hat eine Beratungspflicht gegenüber den Eltern, deren Kinder offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigungen haben (siehe Punkt1!). Auch die Schulaufsicht berät und informiert.

 


3.   Haben Eltern ein Wahlrecht zwischen Förderschule und integrativem Unterricht?
Ja!

 


4.   Können Eltern nicht-beeinträchtigter Kinder verweigern, ihr Kind gemeinsam mit beeinträchtigten Kindern unterrichten zu lassen?
Nein, es handelt sich nicht mehr um einen Versuch, an dem die Teilnahme freiwillig wäre. Die Klasseneinteilung erfolgt durch die Schulleitung; Wünsche können nur im Rahmen des Machbaren und pädagogisch Vertretbaren Berücksichtigung finden.

 


5.   Können an die Schwerpunktschule "Seiteneinsteiger" aus bestehenden Klassen anderer Schulen wechseln?
Das Schwerpunktschulkonzept beginnt normalerweise mit dem ersten Schuljahr. Über die Aufnahme von beeinträchtigten Kindern, die bereits eine andere Schule besuchen, entscheidet die Schulbehörde im Einzelfall. Sie berät sich dabei mit der Schulleitung der Schwerpunktschule. Kinder der Schwerpunktschulen, die erst im Laufe der Grundschulzeit als beeinträchtigt begutachtet werden, verbleiben in der Schwerpunktschule.

 


6.   Wie ist die Stellung der Förderschullehrkräfte und der Pädagogischen Fachkräfte im Kollegium?
Grundschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte sind gleichberechtigte Mitglieder des Kollegiums mit allen Rechten und Pflichten. Förderschullehrkräfte werden in der Regel an die Grundschule abgeordnet, d.h. die Grundschulleitung ist weisungsberechtigt. Die eigentliche Stamm-Förderschule ist dies dann nicht mehr. Sollten dennoch einige Stunden in der Förderschule oder im Rahmen des § 29 an anderen Grundschulen unterrichtet werden, ist der Einsatz zwischen der Grundschulleitung und der Sonderschulleitung abzustimmen. Die Teilnahmepflicht an Konferenzen besteht bei der Schwerpunktschule, an anderen Schulen nur im Einverständnis und bei besonderen Erfordernissen.

 


7.   Sind die Förderschullehrkräfte nur für die beeinträchtigten Kinder da?
Nein, sie sind ebenso wie die Grundschullehrkräfte und die Pädagogischen Fachkräfte mitverantwortlich für die ganze Klasse und die ganze Schule. Letztendlich profitieren alle Kinder von den Förderlehrkräften. Es gibt allerdings keinen Anspruch von Kindern „ohne Gutachten (ADD)“ auf eine bestimmte Anzahl von Förderlehrerwochenstunden. Soll der Rat der Förderschullehrkraft in Elterngesprächen herangezogen werden, soll dies zunächst mit der Klassenlehrerin besprochen werden. Diese regelt das Weitere.

 


8.  Werden die beeinträchtigten Kinder nach den Rahmenplänen und Versetzungsbestimmungen der Grundschule unterrichtet ?
Für die beeinträchtigten Kinder gelten die Lehrpläne und Bestimmungen der Förderschulform, die sie ansonsten besucht hätten (Gutachten), d.h. sie werden nach ihren individuellen Möglichkeiten unterrichtet und gefördert (Zieldifferenz). Dieser Auftrag des zieldifferenten Unterrichts geht an alle Lehrkräfte der Schule. (Falls beeinträchtigte Kinder so gefördert werden können, dass sie den Grundschulabschluss nach normalen Maßstäben erreichen, ist dies natürlich erfreulich.)
Die Schwerpunktgrundschule sollte also alle Kinder zu den ihnen möglichen Leistungen führen, sei es nach dem Förderschullehrplan, sei es- möglicherweise auch teilweise- nach dem Grundschulrahmenplan. Oberstes Prinzip bleibt ein insgesamt fördernder und differenzierender Unterricht für alle Kinder.

 


9. Wird die Klassenmesszahl für die Klassen mit beeinträchtigten Kindern gesenkt oder gibt es eine Doppelzählung?
Nein. Wir sprechen grundsätzlich nicht von Integrationsklassen, sondern von Schwerpunktschulen. In der Regel sollen nicht mehr als 3 beeinträchtigte Kinder einer Klasse zugewiesen werden. Wird die Klassenmesszahl für eine weitere Klasse nur knapp verfehlt, kann die Schulaufsicht im Einzelfall eine zusätzliche Klassenbildung mit Zuweisung der Klassenpauschale genehmigen. Im Übrigen entscheidet die Schulleitung, wie sie die angemeldeten oder zugezogenen Kinder auf die Klassen der Stufe verteilt - dies muss nicht zwingend zu gleichen Klassengrößen auf der Stufe führen.

 


10. Wer ist für die Schülerbeförderung der beeinträchtigten Kinder zuständig?
Die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Städte. Die der Beeinträchtigung angemessene Form der Beförderung ist eine Pflichtaufgabe. Die Zuweisung eines beeinträchtigten Kindes an eine Regelschule durch die Schulbehörde begründet die Beförderungspflicht des Trägers und ist von Seiten der Kreis- oder Stadtverwaltung nicht in Frage zu stellen.

 


11. Wer beantragt einen Integrationshelfer zur Bewältigung des Schulalltags für Kinder, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung Hilfe in den Pausen, beim Gang zur Toilette, beim Schulweg oder anderen lebenspraktischen Notwendigkeiten brauchen?
Es handelt sich um sog. "Eingliederungshilfen" nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese können ausschließlich von den Eltern bei ihrem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Eine Stellungnahme der Schulleitung kann hilfreich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass keine pädagogischen Notwendigkeiten angeführt werden - dies ist nicht Aufgabe der Integrationshelfer, sondern der Schule. Der Sozialhilfeträger ist nicht berechtigt, die Entscheidung der Schulbehörde in Zweifel zu ziehen, z.B. mit der Begründung, beim Besuch einer Förderschule wäre kein Integrationshelfer nötig. Es ist sinnvoll, nach Möglichkeit für zwei oder mehr beeinträchtigte Kinder einen gemeinsamen Integrationshelfer zu beschäftigen - d.h. die Eltern so zu beraten, dass sie einen gemeinsamen Antrag stellen.

 


12. Was ist mit den räumlichen Gegebenheiten (z.B. Rampen für Rollstuhlfahrer)?
Prinzipiell müssen öffentliche Gebäude gemäß der Landesbauordnung auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein. Dies gilt auch für Schulen. Wenn im Einzelfall insbesondere bei älteren Gebäuden keine Nachrüstung mit vertretbarem Aufwand möglich ist (Verhandlung mit dem Schulträger unter Einbeziehung der Schulaufsicht), kann dem Integrationsantrag an dieser Schule u.U. nicht entsprochen werden (evtl. aber an einer anderen Schule)..

 


13. Was ist mit der Lernmittelfreiheit für die beeinträchtigten Kinder?
Die Regelungen wie an Förderschulen gelten beim Besuch von Regelschulen nicht. Lernmittelfreiheit kann also nur wie für Grundschüler in Anspruch genommen werden (Einkommensgrenzen).

 


14. Was ist mit den speziellen Lehrmitteln, die wir für unsere beeinträchtigten Kinder benötigen?
Gemäß § 75, Abs. 1, 8. Schulgesetz sind die Schulträger zuständig für "Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z.B. integrierte Fördermaßnahmen)".

 

(Quelle: MBWJK, GS Lutzerath)

 

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